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Das Teil könnt ihr am E-Bike tauschen – und das besser nicht.

Themenbild im State-of-the-Nation-Report von Shimano mit Blick in eine Fahrradwerkstatt

Viele von euch wissen vermutlich: Das Ersetzen ausgedienter Teile am E-Bike oder das Verändern der Serienausstattung durch Produkte anderer Hersteller unterliegt bestimmten Vorgaben. Nicht alles lässt sich beliebig miteinander kombinieren oder erweitern. Gerade in Fahrradwerkstätten ist dies ein großes Thema. Aber auch für alle, die daheim gern schrauben. Was man diesbezüglich machen kann und was man besser bleiben lässt, fasst zum Beispiel ein Leitfaden der „Arbeitsgemeinschaft Bauteiletausch an E-Bikes und Pedelecs“ zusammen. Der ist nach rund fünf Jahren nun überarbeitet worden.

Einschränkungen im Sinne der Fahrsicherheit

Durch die Kraft des Motors sind Pedelecs größeren Belastungen ausgesetzt als herkömmliche Fahrräder. Das gilt insbesondere für S-Pedelecs, deren Aggregat euch bis zu Geschwindigkeiten von maximal 45 km/h unterstützt. Um dabei die größtmögliche Sicherheit zu gewährleisten, werden alle zum Fahrrad gehörenden Teile und Komponenten ausführlich getestet. Bestehen sie den Test, erhalten sie ein entsprechendes Siegel, damit die geprüfte Qualität jederzeit erkennbar ist. In Europa handelt es sich dabei um die CE-Kennzeichnung. Sie signalisiert euch: Dieses Teil erfüllt die Anforderungen des Gesetzgebers und darf am Pedelec oder S-Pedelec verbaut werden. Umgekehrt gilt also: Teile ohne gültiges CE-Zertifikat dürfen nicht zum Einsatz kommen.

Technologische und materialtechnische Fortschritte verschieben die Grenzen dessen, was ein Fahrrad, was seine Einzelteile leisten können. Um mit solchen Entwicklungen Schritt zu halten, müssen dazugehörige Handlungsempfehlungen in bestimmten Zeiträumen überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden. Im Falle der „Arbeitsgemeinschaft Bauteiletausch an E-Bikes und Pedelecs“ stimmen sich folgende Institute und Verbände ab: das Unternehmen velotech.de, das Zedler-Institut, der Bundesinnungsverband Zweirad-Handwerk (BIV), der TÜV Rheinland, der Verbund Service und Fahrrad (VSF) sowie der Zweirad-Industrie-Verband (ZIV). Nach Berücksichtigung des aktuellen Stands der Technik und den gesetzlichen Bestimmungen empfiehlt die versammelte Fachkompetenz folgendes Vorgehen im Rahmen einer Reparatur oder des Austausches von Teilen:

Empfehlungen beim Umgang mit Pedelecs

Freigabe des Fahrzeugherstellers / Systemanbieters erforderlich:

  • Motor
  • Akku
  • Bedieneinheit am Lenker
  • Ladegerät
  • Sensoren
  • Elektronische Steuerung
  • Elektrische Leitungen

Freigabe des Fahrzeugherstellers erforderlich:

  • Rahmen
  • Gabel
  • Bremsanlage
  • Bremsbeläge bei Felgenbremsen
  • Laufrad für Nabenmotor
  • Gepäckträger

Freigabe des Fahrzeug- oder Teileherstellers erforderlich:

  • Reifen
  • Bremsbeläge
  • Bremszüge/Bremsleitungen
  • Lenker-Vorbau-Einheit
  • Sattel und Sattelstütze
  • Scheinwerfer
  • Kurbel
  • Kette / Zahnriemen
  • Laufrad ohne Nabenmotor
  • Felgenband
Zum FIT-Tool gehört u. a. ein Kettennieter

Am Pedelec gehört die Kette zu den Teilen, für die eine Freigabe notwendig ist – entweder des Fahrradherstellers oder des Herstellers der Kette.

Keine spezielle Freigabe erforderlich:

  • Steuerlager
  • Innenlager
  • Ständer
  • Umwerfer
  • Schaltwerk
  • Schalthebel / Drehgriff
  • Schaltzüge und Hüllen
  • Kettenblatt / Riemenscheibe / Kassette
  • Kettenschutz
  • Pedale
  • Radschutz
  • Felgenband
  • Schlauch und Ventil, jeweils gleicher Bauart
  • Dynamo
  • Batterie-/Akkuscheinwerfer
  • Rücklicht
  • Rückstrahler
  • Speichenrückstrahler
  • Griffe mit Schraubklemmung
  • Klingel

Zubehör mit besonderen Hinweisen beim Anbau:

  • Kindersitze
  • Anhänger
  • Zusätzliche Gepäckträger
  • Rückspiegel
  • Frontkörbe
  • Fahrradtaschen und Topcases
  • Festmontierter Wetterschutz
  • Zusätzliche Batterie-/Akkuscheinwerfer

Empfehlungen beim Umgang mit S-Pedelecs

Gültiges Prüfungszeugnis (Teilegenehmigung ABE, EG, ECE) oder Teilegutachten erforderlich:

  • Bremsanlage
  • Bremsscheibe / Bremsleitung / Bremsbelag
  • Lenker-Vorbau-Einheit
  • Sattelstütze
  • Scheinwerfer
  • Rücklicht ggf. mit Bremslicht und Kennzeichenbeleuchtung
  • Rückstrahler
  • Rückspiegel
  • Hupe
  • Pedale

Berücksichtigung besonderer Bedingungen:

  • Steuerlager
  • Innenlager
  • Kurbel
  • Kettenblatt / Riemenscheibe / Kassette
  • Kette/Zahnriemen
  • Kettenschutz
  • Schaltwerk und Umwerfer
  • Schalthebel / Drehgriff
  • Schaltzüge und Hüllen
  • Reifen
  • Schlauch
  • Speichen
  • Felgenband
  • Radschützer
  • Sattel
  • Pedale
  • Griffe mit Schraubklemmung

Unzulässiges Zubehör:

  • zusätzliche Akku-Scheinwerfer
  • Lenkerhörnchen (Bar-Ends)
  • Frontkörbe
  • Kinderanhänger
  • Anhänger ohne entsprechende Verbindungsbescheinigung

Bauteile, die hier in der Auflistung für S-Pedelecs fehlen, dürfen nur gegen Originalbauteile des Fahrzeug- und/oder Bauteileherstellers ausgetauscht werden. Wie erwähnt, gilt dies sowohl für Fahrradwerkstätten als auch für euch privat. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, wirft noch einmal einen Blick in die Herstellerpapiere, bevor es mit der eigentlichen Arbeit losgeht.

Grundsätzlich könnt ihr euch an den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft bei euren eigenen Vorhaben sehr gut orientieren. Außerdem lässt sie euch ein wenig besser nachvollziehen, warum es mal bei einer Anfrage an eine Werkstatt als Antwort lautet: „Nein, das können wir leider nicht für Sie tun.“

 

Bilder: Shimano; BH Bikes Europe, S.L.

3 Gedanken zu „Das Teil könnt ihr am E-Bike tauschen – und das besser nicht.“

  1. Und wie rechtlich bindend soll das ganze sein?
    Zumal das Felgenband in zwei Kategorien aufgeführt wird.

    Wenn der Hersteller ein fehlerhaftes bzw. nicht passendes Felgenband verwendet, das die Speichenlöcher nicht sicher abdeckt, soll man dieses nicht kurzerhand durch ein passendes ersetzen dürfen? Und vorhandene Reifen soll man nicht durch andere ersetzen dürfen? Werden Kunden da denn eigentlich grundsätzlich für komplett dumm gehalten?

    Und Freigabe für einen Sattel???

    So kann man das Pamphlet halt nichtmal in Ansätzen ernst nehmen.

    1. Hallo,
      liegt in erster Linie an unserer Gesetzgebung. Die Bestimmungen für S-Pedelecs sind in Deutschland sehr eng gefasst. Und wenn das Original-Fahrrad keinen Frontgepäckträger besitzt, dann empfiehlt die Arbeitsgemeinschaft vom nachträglichen Anbau eines solchen auch abzusehen. Hängt sicher mit dem Rahmen, dessen maximalen zulässigen Gesamtgewicht und der Frage zusammen, ob der Rahmen dafür getestet worden ist. Sobald am Rahmen die nötigen Anschraubpunkte fehlen, stellt sich zudem die Frage, wo der Gepäckträger befestigt werden kann. Der Lenker fällt aus unserer Sicht dafür schon einmal definitiv weg. Ergänzt gern eure Gedanken und Erfahrungen dazu.
      Sportliche Grüße, Matthias

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