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Dienstradler profitieren von der neuen 0,5 % Prozent-Regel

Diamant Juna Urban E-Bikes

Endlich haben die Behörden ein starkes Signal pro Dienstrad gegeben: Sämtliche Formen der Dienstrad-Überlassung werden ab sofort steuerlich gefördert. „Die Neuregelung der Dienstrad-Versteuerung ist ein Meilenstein für eine nachhaltige Mobilitätswende“, sagt JobRad-Geschäftsführer Holger Tumat.

Weniger Steuern für Dienstradfahrer

Konkret: Damit halbiert sich für Fahrräder und E-Bikes die Bemessungsgrundlage, nach der die Höhe des zu versteuernden geldwerten Vorteils bei privater Nutzung berechnet wird. Der Erlass kam von der obersten Finanzbehörde der Länder. Durch die neue 0,5 Prozent-Regel sollen Leasing-Diensträder – egal ob E-Bikes oder Fahrräder, im Fall einer Gehaltsumwandlung für Angestellte noch attraktiver werden. Einsparungen von bis zu 40 Prozent – im Vergleich zum direkten Kauf sollen drin sein. Die Neuregelung gilt rückwirkend für alle ab dem 1. Januar 2019 abgeschlossenen Dienstrad-Leasingverträge.

Noch kein vollständig arbeitgeberfinanziertes Jobrad

Schon 2018 hatte der Bundestag die Steuerfreiheit für Diensträder beschlossen – insofern sie vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn zur Verfügung gestellt werden. Das vollständig arbeitgeberfinanzierte Jobrad bleibt allerdings noch eine Ausnahme. Die Neuregelung kommt aber immerhin allen Dienstradlern zugute. Holger Tumat: „Die faktische Halbierung der 1 Prozent-Regelung entspricht der von uns geforderten steuerlichen Gleichstellung von Diensträdern mit Dienst-E-Autos, die seit Jahresbeginn ebenfalls nur noch mit 0,5 Prozent besteuert werden. Wir freuen uns sehr, dass jetzt alle Jobradler – egal, ob der Arbeitgeber das Dienstrad finanziert oder nicht – vom Willen der Politik zu mehr umweltfreundlicher Mobilität profitieren.“

Jobrad 5 Prozent regel Infografik

Was heißt das konkret? Bislang musste ein Arbeitnehmer, da er das Rad auch privat nutzt, 1 Prozent des Brutto-Listenpreises pro Monat als geldwerten Vorteil versteuern. Ab sofort halbiert sich die Bemessungsgrundlage des zu versteuernden geldwerten Vorteils.

Übrigens profitieren auch Arbeitnehmer, Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende von der Neuregelung.

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