Im Begriff Pedelec steckt es bereits drin, das Pedalieren. Nur, wenn bei einem E-Bike die Pedalen bewegt werden, darf der Motor unterstützen. Das ist eine der grundlegenden Voraussetzungen für die rechtliche Gleichstellung des Pedelecs mit einem herkömmlichen Fahrrad. Doch was ist, wenn die Pedalen gar keine komplette Kreisbewegung ausführen und der Motor trotzdem arbeitet? Entspricht solch ein Pedelec noch den verkehrsrechtlichen Vorgaben? Diesen Fall hat jetzt ein Gericht in den Niederlanden entschieden.
1. Verdächtig schnell unterwegs
2. Beschuldigte Person fordert E-Bike zurück
3. Bestandsaufnahme der Polizei erweist sich als falsch
4. E-Bike-Motor verlangt keine volle Pedalumdrehung
5. Eine Frage der Sensorik
6. Einfaches Auf und Ab der Pedalen zulässig
7. Was besagen die Regelungen in Deutschland?
1. Verdächtig schnell unterwegs
Manche Dinge scheinen so selbstverständlich zu sein, dass wir darüber kaum tiefergehend nachdenken. Zum Beispiel das Treten auf einem Pedelec. Wir bewegen den Fuß auf den Pedalen im Kreis. Die Motorunterstützung setzt ein. Das E-Bike setzt sich in Bewegung. Und wir kurbeln fleißig weiter. Dabei ist es völlig egal, wer wir sind, wo wir fahren und auf was für einem E-Bike wir sitzen. So weit, so gut.
Was aber, wenn plötzlich von diesem Muster abgewichen wird? So geschehen im Juni 2025 in der niederländischen Stadt Apeldoorn. Dort beobachten Polizeibeamte eine Person auf einem E-Bike. Diese fährt offenkundig recht schnell, rund 30 Kilometer pro Stunde. Besonders auffällig dabei: Die Person bewegt die Pedalen in einer mittigen Pedalstellung in schneller Folge auf und ab statt des gewohnten Pedalierens mit einer vollständigen Umdrehung um 360 Grad. Weil sie ein getuntes E-Bike vermuten, halten die Beamten die Person an und konfiszieren das E-Bike.
2. Beschuldigte Person fordert E-Bike zurück
Wie das im niederländischen Zeist beheimatete Magazin Bike Europe berichtet, erhärtet sich in der Folge der Verdacht auf Seiten der Polizei. Ein Test auf einem eigenen Rollenprüfstand ergibt, dass die Motorunterstützung nicht bei den vorgeschriebenen 25 Kilometer pro Stunde aussetzt. Zudem genügt die bereits beobachtete minimale Bewegung der Pedalen, um den E-Bike-Motor in Gang zu setzen. Zudem hat die Person für denselben Sachverhalt bereits im April 2024 einen Strafzettel erhalten. Damals wurde sie aufgefordert, das E-Bike „in Ordnung zu bringen“. Andernfalls würde man es beschlagnahmen.
Fall gelöst. Der nächste bitte. Oder? An der Stelle hakte jedoch die beschuldigte Person ein und wehrte sich gerichtlich gegen die nun umgesetzte Beschlagnahmung. Ihrer Ansicht nach sei sie auf einem gesetzeskonformen E-Bike unterwegs gewesen. Daher landete der Fall vor einer Strafrechtskammer am Gericht Gelderland in Arnheim. Diese bestellte zur besseren Beurteilung das Gutachten eines Sachverständigen ein. Dieser sollte zwei Dinge klären:
- Handelt es sich bei dem beschlagnahmten E-Bike um ein reguläres Pedelec, das den hiesigen Vorgaben entspricht?
- Deckt das niederländische Recht die ungewöhnliche Bewegung der Pedale als eine zulässige Betriebsform des Pedelecs ab?
3. Bestandsaufnahme der Polizei erweist sich als falsch
Nach langwieriger Suche berief das Gericht Rutger Oldenhuis als Sachverständigen für diesen Fall. Als Inhaber leitet Oldenhuis RecallDesk B.V., eine auf Produktkonformität und -sicherheit spezialisierte Beratungsfirma in Deventer. Seiner Einschätzung nach bewegt sich das beschlagnahmte Phatfour FLB+ innerhalb der Vorgaben von Artikel 1 Buchstabe ea des Straßenverkehrsgesetzes der Niederlande von 1994. Der Hinterradmotor von Bafang bringt die übliche Nenn-Dauerleistung von maximal 250 Watt und schaltet den Antrieb ab, sobald entweder eine Geschwindigkeit von 25 Kilometer pro Stunde erreicht werden oder die Pedalierbewegung stoppt. Oldenhuis absolvierte dafür eigene Testfahrten auf der Straße, die er mit einer Smartwatch auswertete und unterzog das Modell einem eigenen Test auf einem Rollenprüfstand.
Hersteller Phatfour hat seinen Sitz in den Niederlanden. Das FLB+ zählt zu den Fatbikes, die unter jüngeren Menschen in den Niederlanden gerade sehr gefragt sind. Auf seiner Webseite grenzt sich Phatfour offensiv von billigeren Anbietern aus anderen Teilen der Welt ab und präsentiert sich als vorschriftsmäßig. Laut eigener Angaben werden die E-Bikes in den Niederlanden entworfen, von Hand gefertigt und entsprechen allen EU-Normen.
4. E-Bike-Motor verlangt keine volle Pedalumdrehung
Was hat es aber nun mit dem Pedalieren auf sich? Zuerst einmal hat Rutger Oldenhuis selbst versucht, dass E-Bike so zu fahren, wie es die Beamten beobachtet hatten. Dabei konnte er zum einen feststellen, dass das beschriebene begrenzte Auf- und Abbewegen der Pedalen ausreicht, um die Motorunterstützung zu aktivieren. Dafür bedarf es keiner Rotation der Pedalen um 360 Grad. Zum anderen blieb er mit dieser Art des Tretens konstant unter der Geschwindigkeit von 25 Kilometer pro Stunde.
Was Oldenhuis hier registriert und die Polizei in Apeldoorn beobachtet hat, wird vielen von euch bekannt vorkommen. Bosch nutzt dieses Prinzip bewusst als Extended Boost bei den Motoren Performance Line CX und Performance Line CX-R. Dahinter verbirgt sich das kurzzeitige Ansprechen des Motors auf einen aktiven Pedalkick. Der Motor läuft dann etwas nach und ihr erhaltet für wenige Momente Schwung, obwohl ihr nicht aktiv pedaliert.
5. Eine Frage der Sensorik
Damit dies funktioniert, benötigt ein E-Bike-Motor einen Trittfrequenzsensor. Diese sorgt dafür, dass der Motor selbst ohne komplette Kreisbewegung bereits unterstützt. Der Sensor muss lediglich empfindlich genug sein, um den Impuls zu erfassen. Das hängt zum Beispiel davon ab, wie viele Magnete die Drehscheibe des Motors enthält. Laut Gutachten des Sachverständigen besitzt das Phatfour FLB+ einen entsprechenden Trittfrequenzsensor. Wie viel Kraft dabei auf die Pedalen einwirke, spiele keine Rolle. Wäre das Modell von Phatfour ausschließlich mit einem Drehmomentsensor ausgestattet, sähe das anders aus.

6. Einfaches Auf und Ab der Pedalen zulässig
Neben dem technischen Aspekt nahm Oldenhuis auch zur Definition des Pedalierens Stellung. Er habe weder in einschlägigen niederländischen und europäischen Rechtsvorschriften noch in der einschlägigen Gesetzgebungsgeschichte, den Normen, der Rechtsprechung und der Literatur Anhaltspunkte dafür gefunden, dass die Tretunterstützung ausschließlich durch eine vollständige 360°-Drehung der Pedale aktivierbar sein müsse. An keiner Stelle sei der Vorgang durch einen bestimmten Mindest-Pedalhub, Drehwinkel oder eine vollständige Drehung konkreter vorgegeben worden. Als gemeinsamer Kanon finde sich lediglich die Umschreibung, dass ein Treten der Pedelec-Fahrenden vorliegen müsse und dass die Motorunterstützung aussetzen muss, sobald diese Bewegung ende.
Demzufolge bescheinigte der Sachverständige dem Pedelec in seinem derzeitigen Zustand die Konformität mit den niederländischen Anforderungen für die Zulassung zum Straßenverkehr. Begrenztes Auf- und Abbewegen oder vollständige Rotation um 360 Grad – das mache seiner Meinung nach keinen gesetzlichen Unterschied. Schließlich könne man sich auf einem Fahrrad ohne elektrische Unterstützung auf selbige Weise Fortbewegen – wenn auch wenig effektiv und nur bei einem Fahrrad mit Freilauf.
7. Was besagen die Regelungen in Deutschland?
Vermutlich würde ein Sachverständiger bei einem ähnlich gelagerten Fall in Deutschland zur gleichen Einschätzung kommen. Das legt um Beispiel der Absatz 2 im Paragrafen 63a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) nahe. Dort lautet es wortwörtlich: „Als Fahrrad gilt auch ein Fahrzeug im Sinne des Absatzes 1, das mit einer elektrischen Trethilfe ausgerüstet ist, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer größten Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet ist, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder wenn der Fahrer mit dem Treten oder Kurbeln einhält, unterbrochen wird. Die Anforderungen des Satzes 1 sind auch dann erfüllt, wenn das Fahrrad über einen Hilfsantrieb im Sinne des Satzes 1 verfügt, der eine Beschleunigung des Fahrzeugs auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten oder Kurbeln des Fahrers, ermöglicht (Anfahr- oder Schiebehilfe).“ Ob sich im deutschen Gesetzestext eine Erläuterung für „Treten“ und „Kurbeln“ findet, konnten wir nicht ermitteln. Die Tatsache, dass hier zwei gefühlt synonyme Begriffe vorkommen, könnte ein Indiz dafür sein, dass hierzulande vielleicht sogar von vornherein beide im Beitrag erwähnten Formen des Pedalierens als gesetzeskonform gelten.
Worin der Unterschied zwischen treten und kurbeln besteht, könnt ihr euch ja bei einer der nächsten Fahrten auf dem E-Bike mal durch den Kopf gehen lassen. Wer mag, die unterschiedlichen Weisen des Tretens auch gern selbst ausprobieren. Falls ihr dabei zufällig durch Apeldoorn kommt und eine Person auf einem Phatfour FLB+ seht, könnte das die aus diesem Beitrag sein. Sie hat auf Entscheidung des Gerichts aus dem April 2026 ihr E-Bike zurückbekommen.
Bilder: Phatfour B.V.; RecallDesk B.V.; Giant Deutschland GmbH




Mir ist bis heute die Regelung mit den 25 kmh nicht klar. Mein Sohn fährt Rennrad, das hat mit 25 kmh überhaupt nichts zu tun. Ist aber radfahren. Benötigt kein Integralhelm und wenn ich mir die meisten Rennräder anschaue, was die Verkehrssicherheit betrifft – vor allem wenn ich mir die Bremsen von meinem Fatbike mit Scheibenbremse oder Schutzbleche, Beleuchtung etc ansehe… Dass die Polizei permanent auf einem Auge blind ist, ist mir unerklärlich, vor allem beim Nichtbenutzen von Radwegen. Mir ist bis Dato noch keine gesetzliche Sonderregelung bekannt. Und wenn doch, warum?
Natürlich gibt es eine entsprechende Regelung für Rennradfahrer, wenn dies im Rahmen einer sportlichen Betätigung ausgeführt wird. Wo sollen die denn sonst trainieren? Das kann die Polizei sehr wohl beurteilen, ob jemand tatsächlich zu Trainingszwecken unterwegs ist, oder einfach so mit einem Rennrad durch die Gegend fährt. Die Rennräder sind auch verkehrssicher, denn Felgenbremsen funktionieren genau so gut, wie Scheibenbremsen und eine Beleuchtung brauchen sie nicht, weil sie nur tagsüber fahren dürfen. Schutzbleche etc. hat mit Verkehrssicherheit überhaupt nichts zu tun.
In Deutschland gelten laut Straßenverkehrsordnung (StVO) für Rennradfahrer im Rahmen einer sportlichen Betätigung keine Sonderrechte. Sie sind rechtlich den normalen Fahrrädern gleichgestellt und müssen beschilderte Radwege grundsätzlich benutzen.
Die wichtigsten Details dazu im Überblick:
1. Radwegebenutzungspflicht
Auch im Training oder auf sportlichen Ausfahrten gilt die Benutzungspflicht für Radwege, sofern diese mit den blauen Schildern (Zeichen 237, 240, 241) gekennzeichnet sind. Eine schnelle Fahrweise oder das dünne Reifenprofil von Rennrädern befreien nicht von dieser Pflicht. Wer sich nicht daran hält, riskiert Verwarngelder und trägt bei Unfällen oft eine erhebliche Mitschuld.
2. Ausnahmen von der Benutzungspflicht
Die Radwegpflicht entfällt jedoch unter bestimmten, alltäglichen Bedingungen, die bei Rennrädern besonders ins Gewicht fallen können:
Unzumutbarkeit: Wenn der Radweg durch parkende Autos, tiefe Schlaglöcher, Eis, Schnee, Wurzelaufbrüche oder parkende Mülltonnen blockiert bzw. gefährlich ist.
Fehlende Beschilderung: Gibt es keine blauen Radwegschilder, besteht keine Benutzungspflicht. Allein ein aufgemaltes Fahrrad-Piktogramm auf dem Boden ordnet keine Pflicht an.
diese Fahrzeuge müssen alle aus dem Verkehr gezogen werden.wenn Motor dann Führerschein und kennzeichen.ich wurde von E-Bike Fahrer auf reinem Bürgersteig zum Krüppel gefahren bin jetzt Frührentner
und weiss nicht wie ich mein Leben finanzieren soll.anzeige gegen wen kein kennzeichen.und immer noch 30-40 pro Tag rasen über den Bürgersteig.haette es mein Enkelkind 3 Jahre alt wäre es tot.ehrlich mir wäre es auch lieber nicht überlebt zu haben als mit diesen Dauerschmerzen zu leben und dann noch zu sehen wie alle weiter rasen
Interessanter und Klasse Artikel.Wenn ich in mein Cube Kathmandu (kein E Bike) aus 2017 richtig reintreten schaff ich locker 30 bis 35 Km/h. Ich verstehe nicht warum bei E Bikes und E Scootern bei 25 bzw. 20 Km/h da Schluss ist. zumindest in Deutschland.
Du darfst ja sehr wohl mit einem E-Bike schneller als 25 km/h fahren. Nur darf der Motor dann nicht mehr unterstützen und musst ausschliesslich deine Muskelkraft dafür aufwenden.
Danke für den tollen Artikel. Er hat uns sehr geholfen.
Mit freundlichen Grüßen Angelika Petersen
Hallo Angelika,
freut uns, wenn du aus dem Beitrag etwas für dich mitnehmen konntest.
Sportliche Grüße und gute Fahrt, Matthias