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Achtung: Wichtige Regelungen für das Laden des eBike-Akkus am Arbeitsplatz

Steckdose Akku laden am Arbeitsplatz

Das „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr“ hatte bisher eine Schwachstelle: Steuerliche Vorteile sieht das Gesetzt nur für Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb vor. Das heißt, der vom Arbeitgeber überlassene Ladestrom war nur im Falle von E-Autos lohnsteuerbefreit. Obwohl eBike-Fahrer für eine nachhaltige Verkehrspolitik stehen, mussten sie den vom Arbeitgeber entnommenen STrom im Sinne von Arbeitslohn angeben und versteuern. Auch wenn der Gegenwert nur wenige Cent betragen hat oder wenn es sich um das Dienst-eBike handelte.

Akku-Strom vom Arbeitgeber gilt nicht als Arbeitslohn

Das BMF hat diese Steuerpflicht nun gestrichen. Durch eine entsprechende Ergänzung des Gesetzes für Elektromobiliät im Oktober 2017 ist das steuerfreie Laden des eBike-Akkus nun auch am Arbeitsplatz möglich. Der Gesetzgeber rechnet damit den vom Arbeitgeber gewährten Vorteil – kostenlos Ladestrom aus seinem Betrieb zu beziehen – „aus Billigkeitsgründen“ nicht zum Arbeitslohn, somit ist keine Lohnsteuer fällig.

ADFC begrüßt Gesetzesänderung

Diese Maßnahme wird von Verbänden wie dem ADFC sehr begrüßt. Nicht nur weil eBikes endlich mit anderen geförderten Elektrofahrzeugen gleichgestellt werden. Es soll auch die Zustimmung des Arbeitgebers, den Akku am Arbeitsplatz zu laden, leichter machen. Das Ministerium weist nämlich ausdrücklich darauf hin, dass in jedem Fall der Chef vorher gefragt werden müsse – auch jetzt, nach der Gesetzesänderung.

Den offiziellen Gesetzestext des Bundesfinanzministerium kann man sich hier anschauen.